Verkaufsbedingungen und Konditionen

Diese Verkaufsbedingungen sind die einzigen Bedingungen, die für den Verkauf der Phoenix MICRON® Imaging-Plattform ("Produkt"), anderer Waren und/oder Reparaturdienstleistungen gelten, die auf dem Kundenauftrag aufgeführt sind, in den diese Bedingungen durch Bezugnahme aufgenommen wurden (zusammen diese "SO"). Wie hierin verwendet, bedeutet "Phoenix" Phoenix-Micron, Inc. und "Käufer" der in dieser SO aufgeführte Käufer. Die Annahme dieser SO durch den Käufer wird durch die Erteilung einer Bestellung als Antwort auf ein Angebot von Phoenix (jeweils eine "Käufer-Bestellung"), die durch diese SO bestätigt wird, oder durch die Zahlung der hierunter fälligen Gebühren nachgewiesen, je nachdem, was früher eintritt. Die Annahme des Käufers ist auf die Bedingungen dieser SO beschränkt. Sofern nicht gesondert schriftlich vereinbart, stellt diese SO die gesamte Vereinbarung der Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand dar und hebt alle früheren Mitteilungen, Absprachen und Vereinbarungen auf und ersetzt diese. Alle Ergänzungen oder Änderungen jeglicher Art müssen schriftlich erfolgen und von beiden Parteien unterzeichnet werden.

ZAHLUNGSBEDINGUNGEN: Der Käufer leistet alle Zahlungen wie in den Zahlungsbedingungen dieser SO festgelegt. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, sind alle Preise in US-Dollar angegeben. Alle Preise für Waren verstehen sich exklusive aller Verkaufs-, Mehrwert-, Nutzungs- und ähnlicher Steuern sowie aller anfallenden Zölle, Importlizenzen, Verbrauchssteuern oder Tarife, und der Käufer ist für diese Steuern verantwortlich, mit Ausnahme derjenigen, die Phoenix einziehen und an die zuständige Steuerbehörde abführen muss. Der Käufer muss Phoenix eine gültige Bescheinigung der zuständigen Steuerbehörde über die Steuerbefreiung vorlegen, wenn der Käufer von der Zahlung der Umsatzsteuer befreit ist. Der Käufer muss alle Zahlungen per Überweisung, ACH oder Kreditkarte leisten, wie in der SO angegeben. Bei Zahlungen per Scheck wird eine Bearbeitungsgebühr von 1,5% erhoben. Alle Zahlungen sind in US Dollar zu leisten, es sei denn, in der SO ist eine andere Währung angegeben. Auf nicht rechtzeitig eingegangene Zahlungen werden Zinsen in Höhe des gesetzlich zulässigen Höchstsatzes oder 1,5 % pro Monat erhoben, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist. Der Käufer ist für alle Phoenix entstehenden Inkassokosten, einschließlich Anwaltskosten, verantwortlich.

LIEFERUNG: Sofern in dieser SO nicht ausdrücklich anders angegeben,

  1. alle Warensendungen in die Vereinigten Staaten und Kanada werden FOB Phoenix' Werk geliefert, und das Eigentum und die Haftung für Verlust oder Beschädigung gehen auf den Käufer über, sobald Phoenix die Waren einem Spediteur zum Versand an den Käufer übergeben hat;
  2. Alle Warensendungen an Bestimmungsorte außerhalb der Vereinigten Staaten und Kanadas erfolgen in Übereinstimmung mit den in dieser SO genannten Incoterms, vorausgesetzt, dass der Käufer für alle Kosten, Zölle, Steuern, Gebühren und Abgaben verantwortlich ist, die möglicherweise anfallen;
  3. Ein Verlust oder eine Beschädigung, nachdem das Eigentum auf den Käufer übergegangen ist, entbindet den Käufer nicht von seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag;
  4. Der Käufer haftet für die Versicherungs- und Transportkosten sowie für alle anfallenden Einfuhrzölle, Steuern und sonstigen Ausgaben sowie für alle am Eingangs- und Bestimmungshafen erforderlichen Lizenzen oder Abfertigungen;
  5. Phoenix kann Waren in Teilmengen liefern. Sofern nicht anders vereinbart, sind die angegebenen Lieferzeiten und Liefertermine nur annähernd. Phoenix haftet nicht für Verluste oder Kosten, die dem Käufer entstehen, wenn Phoenix den angegebenen voraussichtlichen Liefertermin nicht einhält, sei es durch Vertrag oder unerlaubte Handlung, als Folge oder anderweitig.
  6. Phoenix liefert ausschließlich an die in der jeweiligen Bestellung des Käufers angegebene Lieferadresse. Sollte der Käufer die Lieferadresse ändern wollen, nachdem die Bestellung des Käufers akzeptiert wurde, muss der Käufer Phoenix schriftlich über die aktualisierte Adresse informieren.

UNVORHERGESEHENE EREIGNISSE: Phoenix haftet nicht für Liefer- oder Reparaturverzögerungen oder für die vollständige oder teilweise Nichtlieferung, die durch einen Umstand verursacht werden, der außerhalb der Kontrolle von Phoenix oder seinen Lieferanten liegt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Krieg (unabhängig davon, ob dieser tatsächlich erklärt wurde oder nicht), Sabotage, Aufstand, Aufruhr oder andere Akte zivilen Ungehorsams, Ausfälle oder Verzögerungen bei der Beförderung, Handlungen einer Regierung oder einer ihrer Behörden oder Unterabteilungen, gerichtliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, Unfälle, Feuer, Explosionen, Überschwemmungen, Stürme oder andere Fälle höherer Gewalt, Mangel an Arbeitskräften, Brennstoffen, Rohstoffen oder Maschinen oder technisches Versagen, sofern Phoenix die übliche Sorgfalt bei der Verhinderung dieser Umstände walten ließ. Phoenix kann die Produktion und die Lieferungen unter den Käufern von Phoenix aufteilen.

REPARATURSERVICES: Als Gegenleistung für die Zahlung der in dieser SO genannten Gebühren durch den Käufer an Phoenix wird Phoenix die in dieser SO ausdrücklich beschriebenen Reparaturdienstleistungen erbringen, um Produkte zu reparieren, die nicht durch eine Produktgarantie oder einen Servicevertrag abgedeckt sind ("Reparaturdienstleistungen"). Nach Abschluss der Reparaturdienstleistungen und der Qualitätsprüfung durch Phoenix sind die Reparaturdienstleistungen abgeschlossen. Wenn nach Erhalt des reparierten Produkts Probleme festgestellt werden, kann der Käufer ein Support-Ticket zur Lösung des Problems eröffnen.

Wenn Reparaturdienstleistungen im Rahmen dieser SO erworben werden, vereinbaren der Käufer und Phoenix, dass Phoenix ein unabhängiger Auftragnehmer ist und dass zwischen ihnen weder eine Partnerschaft noch ein Gemeinschaftsunternehmen besteht. Diese SO stellt keine Vollmacht für Phoenix dar, als Vertreter des Käufers zu handeln oder Verpflichtungen im Namen des Käufers einzugehen.

BEGRENZTE GARANTIE:

  1. Phoenix garantiert, dass das gemäß dieser SO erworbene neue Produkt für die Dauer von einem Jahr ab dem Datum, an dem das Produkt das Werk von Phoenix verlässt, frei von Material- und Verarbeitungsfehlern ist ("Produktgarantie").
  2. Phoenix garantiert, dass Ersatzteile, die im Rahmen der Reparaturservices oder der Produktgarantie geliefert werden, für die Dauer der verbleibenden Produktgarantiezeit oder neunzig (90) Tage ab dem Versanddatum oder dem Datum der Serviceleistung, je nachdem, was länger ist, frei von Material- und Verarbeitungsfehlern sind ("Teilegarantie").
  3. Servicevertrag: Der Käufer kann optional eine erweiterte Serviceabdeckung ("Servicevertrag") erwerben.
    1. Die Optionen für die Service-Level-Verpflichtung sind in den Anhängen A-C ("Service-Level-Vereinbarung") zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführt, und die gewählte Option der Service-Vereinbarung entspricht den Angaben in der zugehörigen SO.
    2. Nach Ablauf der ursprünglichen Laufzeit der Servicevereinbarung verlängert sich die Servicevereinbarung automatisch um jeweils ein Jahr (jeweils eine "Verlängerungslaufzeit"), es sei denn, eine der Parteien kündigt schriftlich mindestens 90 Tage vor Ablauf der aktuellen Laufzeit die Nichtverlängerung an.
    3. Während einer Verlängerungsperiode bleiben alle Bedingungen dieses Vertrags in vollem Umfang in Kraft, es sei denn, sie werden im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Parteien geändert.
    4. Die automatische Verlängerungsklausel kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei in Übereinstimmung mit den in diesem Vertrag festgelegten Kündigungsbestimmungen beendet werden.
  4. Die Teilegarantie bildet zusammen mit der Produktgarantie und dem Servicevertrag die "Eingeschränkte Garantie".
  5. Unter der Voraussetzung, dass sich das Produkt innerhalb der beschränkten Garantiezeit befindet, wird Phoenix das Produkt oder einen Teil davon reparieren oder ersetzen, wenn sich bei der Inspektion durch Phoenix herausstellt, dass ein Material- oder Verarbeitungsfehler vorliegt. Die Kosten für das Ersatzteil richten sich gegebenenfalls nach der Garantie oder dem Service Level Agreement (SLA). Sofern ein erworbener Servicevertrag keine Vor-Ort-Reparatur als Bedingung für die Verpflichtung von Phoenix zur Reparatur oder zum Ersatz eines solchen Produkts vorsieht, müssen das Produkt oder seine Komponenten an Phoenix zurückgeschickt werden, wie unter Eingeschränkte Garantie-Rückgabe beschrieben.

    Bei Reparaturen im Rahmen dieser eingeschränkten Garantie ist der Käufer für die Transport- und Versicherungskosten zum Phoenix-Werk in den USA verantwortlich, wie im geltenden Service Level Agreement beschrieben. Phoenix unternimmt angemessene Anstrengungen, um jedes Teil, das unter diese eingeschränkte Garantie fällt, innerhalb des im geltenden Service Level Agreement beschriebenen Zeitrahmens zu reparieren oder zu ersetzen, vorausgesetzt, die Abweichung von der Garantie kann im Werk reproduziert werden. Sollte die Reparatur oder der Ersatz länger dauern als in der anwendbaren SLA beschrieben, wird Phoenix den Käufer entsprechend informieren. Phoenix behält sich das Recht vor, ein Produkt oder eine Komponente davon, das/die während der beschränkten Garantiezeit aus dem Sortiment genommen wurde, durch ein neues Produkt oder eine Komponente von vergleichbarem Wert und vergleichbarer Funktion zu ersetzen. Phoenix trägt die Kosten für die Rücksendung an den Käufer bei gültigen Garantiereparaturen (FOB Origin für Sendungen in die USA und Kanada und DAP für Sendungen außerhalb der USA und Kanada).

    Ausschlüsse: Diese eingeschränkte Garantie ist ungültig und hat keine Wirkung, wenn ein abgedecktes Produkt: (i) im Design oder in der Funktion verändert wurde, (ii) missbräuchlich verwendet wurde, (iii) nicht in Übereinstimmung mit der geltenden Dokumentation verwendet wurde, (iv) in irgendeiner Weise unsachgemäß behandelt wurde oder (v) von einer nicht autorisierten Partei repariert wurde. Darüber hinaus deckt diese eingeschränkte Garantie keine normale Abnutzung oder Verschlechterung ab und schließt Verluste oder Schäden am Produkt aus, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind.

    Eingeschränkte Garantie - Rückgabe: Für Reparaturen, die im Rahmen der beschränkten Garantie erforderlich sind, kann der Käufer angewiesen werden, die Produkte an Phoenix zurückzusenden. Die ordnungsgemäßeRMA-Nummermuss vor der Rücksendung eines Produkts von Phoenix eingeholt werden. Wenden Sie sich an Ihren autorisierten Phoenix-Händler oder kontaktieren Sie Phoenix unter micronhelp@phoenixmicron.com oder +1-541-668-7539, um die RMA-Nummer und detaillierte Rückgabeanweisungen zu erhalten. Allen Rücksendungen für Garantiereparaturen muss eine schriftliche Erklärung beiliegen, die den Namen, die Adresse und die Telefonnummer des Eigentümers, unter der er tagsüber erreichbar ist, sowie eine kurze Beschreibung der behaupteten Mängel enthält. Zurückgesandte Teile oder Produkte, die von Phoenix im Rahmen der beschränkten Garantie ersetzt werden, gehen in das Eigentum von Phoenix über.

    Phoenix behält sich das Recht vor, jedes Modell oder jeden Stil eines Phoenix-Produkts ohne vorherige Ankündigung zu ändern oder einzustellen.

    HAFTUNGSAUSSCHLUSS: SOFERN NICHT AUSDRÜCKLICH HIERIN FESTGELEGT, GELTEN ALLE WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN "WIE BESEHEN", UND PHOENIX LEHNT JEDE ANDERE AUSDRÜCKLICHE ODER STILLSCHWEIGENDE GARANTIE AB, SEI ES FÜR DIE MARKTGÄNGIGKEIT ODER DIE EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK, SOFERN NICHT AUSDRÜCKLICH HIERIN FESTGELEGT. DIE EINZIGE VERPFLICHTUNG VON PHOENIX IM RAHMEN DIESER EINGESCHRÄNKTEN GARANTIE BESTEHT IN DER REPARATUR ODER DEM ERSATZ DES BETROFFENEN PRODUKTS GEMÄSS DEN HIERIN FESTGELEGTEN BEDINGUNGEN. JEGLICHE STILLSCHWEIGENDE GARANTIE, DIE NICHT AUSGESCHLOSSEN WERDEN KANN, IST AUF EINE LAUFZEIT VON EINEM JAHR AB DEM URSPRÜNGLICHEN KAUFDATUM BESCHRÄNKT. DIESE EINSCHRÄNKUNGEN UND HAFTUNGSAUSSCHLÜSSE GELTEN IM GRÖSSTMÖGLICHEN UMFANG, DEN DAS GELTENDE RECHT ZULÄSST.

    HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG: PHOENIX HAFTET IN KEINEM FALL GEGENÜBER DEM KÄUFER ODER EINEM DRITTEN FÜR ENTGANGENE GEWINNE ODER BESONDERE, INDIREKTE, ZUFÄLLIGE, EXEMPLARISCHE SCHÄDEN, STRAFSCHADENSERSATZ ODER FOLGESCHÄDEN JEGLICHER ART, DIE SICH AUS DIESEM VERTRAG ERGEBEN, EINSCHLIESSLICH DER IM RAHMEN DIESES VERTRAGS GELIEFERTEN PRODUKTE ODER EINES VERHALTENS ZUR FÖRDERUNG DER BESTIMMUNGEN ODER ZIELE DIESES VERTRAGS, SELBST WENN PHOENIX AUF DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER VERLUSTE ODER SCHÄDEN HINGEWIESEN WURDE UND UNABHÄNGIG DAVON, OB SOLCHE VERLUSTE ODER SCHÄDEN VORHERSEHBAR WAREN ODER NICHT. IN KEINEM FALL ÜBERSTEIGT DIE GESAMTE KUMULIERTE HAFTUNG VON PHOENIX IM ZUSAMMENHANG MIT DIESER SO DEN GESAMTBETRAG, DEN DER KÄUFER AN PHOENIX FÜR DIE ENTSPRECHENDEN WAREN ODER DIENSTLEISTUNGEN, DIE DEN HAFTUNGSGRUND DARSTELLEN, BEZAHLT HAT. IN STAATEN, IN DENEN EINE BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG FÜR FOLGE- ODER BEILÄUFIG ENTSTANDENE SCHÄDEN NICHT ZULÄSSIG IST, IST DIE HAFTUNG VON PHOENIX AUF DAS GESETZLICH ZULÄSSIGE HÖCHSTMASS BESCHRÄNKT.

VERSCHIEDENES:

IP des Verkäufers. Zwischen den Parteien verbleiben alle Rechte, Ansprüche und Interessen an allen Werkzeugen, Prozessen, Technologien, Know-how, Ressourcen, Designs und Spezifikationen (auch wenn diese vom Käufer zur Verfügung gestellt wurden), die in Verbindung mit der Herstellung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen dieses Vertrags verwendet werden, bei Phoenix, auch wenn es sich dabei nicht um schützbares geistiges Eigentum handelt.

Geltendes Recht. Alle Fragen, Kontroversen und Streitigkeiten, die sich aus dieser ANB ergeben, unterliegen den Gesetzen des US-Bundesstaates Delaware und werden in Übereinstimmung mit diesen ausgelegt, ohne Bezugnahme auf die Kollisionsnormen.

Verbindliche Schiedsgerichtsbarkeit. Die Parteien vereinbaren, dass alle Streitigkeiten, Ansprüche oder Kontroversen, die sich aus oder im Zusammenhang mit einem oder mehreren Produkten ergeben und die nicht einvernehmlich gelöst werden, (a) von einer Partei in ihrer individuellen Eigenschaft und nicht als Kläger oder Mitglied einer Gruppe in einem angeblichen Gruppen- oder Vertretungsverfahren vorgebracht werden und (b) einem endgültigen und verbindlichen Schiedsverfahren vor JAMS oder einem Nachfolgeunternehmen unterzogen werden. Das Schiedsverfahren wird gemäß den Bestimmungen der Umfassenden Schiedsgerichtsordnung und -verfahren von JAMS durchgeführt, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf ein Schiedsverfahren gelten. Das Schiedsverfahren findet in der Stadt statt, in der sich der Hauptsitz von Phoenix befindet, und wird in englischer Sprache abgehalten. Die Kosten des Schiedsverfahrens werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen. Die Bestimmungen dieses Abschnitts können von jedem zuständigen Gericht durchgesetzt werden, und die obsiegende Partei hat Anspruch auf Erstattung aller Kosten, Gebühren und Auslagen, einschließlich angemessener Anwaltskosten, die von der nicht obsiegenden Partei zu tragen sind.

Benachrichtigungen. Alle in dieser ANB vorgesehenen Mitteilungen oder sonstigen Instrumente oder Mitteilungen bedürfen der Schriftform und der Unterschrift der Partei, die sie abgibt. Sie gelten als ordnungsgemäß abgegeben, wenn sie persönlich übergeben werden, einschließlich der Übergabe durch einen zweitägigen Kurierdienst, oder wenn sie per Einschreiben oder zertifizierter US-Post, mit Vorauszahlung des Portos, an die oben angegebene Adresse der betreffenden Partei geschickt werden. Jede Partei kann durch Mitteilung an die andere Partei eine andere Adresse für den Erhalt solcher Mitteilungen, Urkunden oder Mitteilungen angeben.

Trennbarkeit; Verzicht. Sollte eine Bestimmung dieser Absichtserklärung in irgendeinem Umfang oder in irgendeiner Anwendung für ungültig oder nicht durchsetzbar erklärt werden, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Absichtserklärung oder die Anwendung einer solchen Bestimmung auf andere Personen oder Umstände oder in anderen Gerichtsbarkeiten davon unberührt. Ein Versäumnis oder eine Verzögerung seitens des Käufers oder Phoenix bei der Ausübung von Rechten, Befugnissen oder Rechtsmitteln im Rahmen dieser Absichtserklärung, bei der Ausübung von Wahlmöglichkeiten oder Optionen, die in dieser Absichtserklärung vorgesehen sind, oder bei der Forderung der Erfüllung von Bestimmungen dieser Absichtserklärung durch die jeweils andere Partei kann in keiner Weise als Verzicht auf diese Bestimmungen ausgelegt werden, und ein einmal gewährter Verzicht auf eine Bestimmung gilt nicht als Verzicht auf diese Bestimmung bei anderen Gelegenheiten.